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   VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.81   

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VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.81 (https://dejure.org/2016,31625)
VG München, Entscheidung vom 14.07.2016 - M 10 K 16.81 (https://dejure.org/2016,31625)
VG München, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - M 10 K 16.81 (https://dejure.org/2016,31625)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungsanlage bei Neubau einer Pferdebewegungshalle

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 05.06.2002 - 23 B 02.344
    Auszug aus VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.81
    Zur Klärung der Frage, ob ein Gebäude nach der Art seiner bestimmungsgemäßen Nutzung einen Bedarf nach einem Anschluss an die Wasserversorgung auslöst, ist auf objektive Gesichtspunkte und auf eine typisierende Betrachtung abzustellen (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 31).

    Den Boden derart zu wässern, dass auch die unteren Schichten aufgeweicht würden, ist nicht erforderlich und wird ein Hallenbetreiber nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen unterlassen (vgl. BayVGH, U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 28).

    Ein Entwässerungsbedarf ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (ebenfalls U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 30 f.) zum anderen auch nicht wegen der sich in der Halle aufhaltenden Menschen zu bejahen.

    Vor diesem Hintergrund lässt sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 30) ein Entwässerungsbedarf nicht über eine Anwendung der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbstättV) begründen - welche unter anderem für Gebäude, in denen ständig Personen arbeiten, Waschräume oder zumindest Waschgelegenheiten sowie Toiletten fordert -, weil deren Geltungsbereich gemäß § 1 ArbstättV auf Arbeitsstätten im Rahmen eines Gewerbebetriebes beschränkt ist (hier auch BayVGH, B. v. 6.11.2009 - 20 CS 09.2382 - juris Rn. 18).

    Aus der bestimmungsgemäßen Nutzung der von der Klägerin errichteten Reit- und Bewegungshalle, die sich nach der erteilten Baugenehmigung, der Art der Bauausführung und der Gebäudeeinrichtung beurteilt, folgt kein Entwässerungsbedarf (vgl. BayVGH, U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 31; B. v. 6.11.2009 - 20 CS 09.2382 - juris Rn. 19).

    Bei dieser jeweils kurzfristigen Aufenthaltsdauer in der Halle kann mit der Rechtsprechung (vgl. wiederum BayVGH, U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 32) nicht davon ausgegangen werden, dass die Reiter die Toilette aufsuchen müssten.

    Denn ausschlaggebend für einen derartigen Betrieb, der einen Entwässerungsbedarf auslösen würde, wäre beispielsweise ein organisierter Reitbetrieb, die Einbindung in einen Reitverein oder das Betreiben von Reitsport (vgl. BayVGH, U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 16.11.2009 - 20 CS 09.2382

    Herstellungsbeitrag für eine öffentliche Entwässerungseinrichtung -

    Auszug aus VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.81
    Zum Bedarf des Anschlusses der Reithalle an die öffentliche Wasserversorgung zitiere der Beklagte ein Urteil, das durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2009, Az.: 20 CS 09.2382, überholt sei.

    Vor diesem Hintergrund lässt sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 30) ein Entwässerungsbedarf nicht über eine Anwendung der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbstättV) begründen - welche unter anderem für Gebäude, in denen ständig Personen arbeiten, Waschräume oder zumindest Waschgelegenheiten sowie Toiletten fordert -, weil deren Geltungsbereich gemäß § 1 ArbstättV auf Arbeitsstätten im Rahmen eines Gewerbebetriebes beschränkt ist (hier auch BayVGH, B. v. 6.11.2009 - 20 CS 09.2382 - juris Rn. 18).

    Aus der bestimmungsgemäßen Nutzung der von der Klägerin errichteten Reit- und Bewegungshalle, die sich nach der erteilten Baugenehmigung, der Art der Bauausführung und der Gebäudeeinrichtung beurteilt, folgt kein Entwässerungsbedarf (vgl. BayVGH, U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 31; B. v. 6.11.2009 - 20 CS 09.2382 - juris Rn. 19).

    Daher ist eine professionelle Reitanlage oder Reitsportanlage, die einen Entwässerungsbedarf auslösen würde, im vorliegenden Fall - zumindest nach derzeitigem Stand - nicht gegeben (vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2009 - 20 CS 09.2382 - juris Rn. 20 ff; B. v. 19.8.2011 - 20 ZB 11.1130 - juris Rn. 4 ff.).

  • VGH Bayern, 19.08.2011 - 20 ZB 11.1130

    Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung; Anschlussbedarf nach objektiven

    Auszug aus VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.81
    Diese Frage beantwortet sich nach der Gestaltung der Anlage der Klägerin, nicht danach, wie sie tatsächlich genutzt wird (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2011 - 20 ZB 11.1130 - juris Rn. 4).

    Daher ist eine professionelle Reitanlage oder Reitsportanlage, die einen Entwässerungsbedarf auslösen würde, im vorliegenden Fall - zumindest nach derzeitigem Stand - nicht gegeben (vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2009 - 20 CS 09.2382 - juris Rn. 20 ff; B. v. 19.8.2011 - 20 ZB 11.1130 - juris Rn. 4 ff.).

  • VGH Bayern, 22.08.2006 - 23 ZB 06.1544
    Auszug aus VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.81
    Dabei ist es sachgerecht, wegen des Funktionszusammenhangs auch befestigte Flächen zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn.5 ff.; VG München, U. v. 24.9.2015 - M 10 K 14.2079 - juris Rn. 52).
  • VGH Bayern, 25.10.2001 - 23 B 01.1588
    Auszug aus VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.81
    Explizit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2001 - 23 B 01.1588 - (juris Rn. 24 m. w. N.) angenommen, dass eine Beregnung für Reithallen in aller Regel notwendig ist.
  • VG München, 24.09.2015 - M 10 K 14.2079

    Nacherhebung von Herstellungsbeiträgen für Wasserversorgungsanlage -

    Auszug aus VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.81
    Dabei ist es sachgerecht, wegen des Funktionszusammenhangs auch befestigte Flächen zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn.5 ff.; VG München, U. v. 24.9.2015 - M 10 K 14.2079 - juris Rn. 52).
  • VG München, 20.08.2009 - M 10 K 08.5131

    Wasserversorgung; nichtige Übergangsregelung; tatsächlicher Anschluss durch

    Auszug aus VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.81
    Es wird, wie schon vorstehend dargelegt, hier der Vorteil abgegolten, der dadurch entsteht, dass die Möglichkeit besteht, die Halle durch die öffentliche Wasserversorgungsanlage zu beregnen (vgl. VG München, U. v. 20.8.2009 - M 10 K 08.5131 - juris Rn. 37).
  • VGH Bayern, 29.10.2001 - 23 B 00.3398
    Auszug aus VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.81
    In einem Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 23 B 00.3398 - (juris Rn. 3; Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung) ließ der Verwaltungsgerichtshof offen, ob es im Einzelfall Bodenbeläge oder Bodenbeschaffenheiten geben könne, die eine Bewässerung ausnahmsweise nicht erforderlich machten, oder ob trotz solcher besonderer Gegebenheiten im Ergebnis doch aufgrund typisierender Betrachtung entsprechend der Auffassung der Bayerischen Landesanstalt für Tierzucht doch Bewässerungsbedarf anzunehmen sei, z. B. bei kurzfristigen Hitzeperioden.
  • VG Bayreuth, 05.08.2022 - B 4 K 20.739

    Nacherhebung eines Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung

    Denn es wird im Herstellungsbeitragsrecht der Vorteil abgegolten, der dadurch entsteht, dass die Möglichkeit besteht, das Grundstück und die Gebäude durch die öffentliche Wasserversorgungsanlage zu versorgen (vgl. BayVGH, B.v. 07.01.2015 - 20 CS 14.2414 - juris Rn. 16; VG München, U.v. 14.07.2016 - M 10 K 16.81 - juris Rn. 30 m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 05.08.2022 - B 4 K 20.785

    Nachveranlagung zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung

    Denn es wird im Herstellungsbeitragsrecht der Vorteil abgegolten, der dadurch entsteht, dass die Möglichkeit besteht, das Grundstück und die Gebäude an die öffentliche Entwässerungsanlage anzubinden (vgl. BayVGH, B.v. 07.01.2015 - 20 CS 14.2414 - juris Rn. 16; VG München, U.v. 14.07.2016 - M 10 K 16.81 - juris Rn. 30 m.w.N.).
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